ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende, oder von unseren
Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen
vorbehaltlos ausführen.
(2)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Verkaufsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3)
Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen. Unsere
Verkaufsberater sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
§2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluß
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Soweit
nicht anders vereinbart, erhält unser Vertragspartner durch uns keine Garantien. Produktbeschreibungen stellen allenfalls
Beschaffenheitsangaben dar und beinhalten nur Näherungswerte; Gleiches gilt für Angaben in Prospekten und Katalogen.
(2)
Mit Erhalt der Auftragsbestätigung setzen wir das Einverständnis zur Ausführung des Auftrages voraus.
(3)
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot
nach §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung
liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
(4)
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt
allerdings nur für den Fall, daß wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht
rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben.
(5)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden. Werden bei Anfertigungen
nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritte verletzt, so stellt uns unser
Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.
(6)
Das zur Verfügung stellen von Mustern an Unternehmer erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.
(7)
Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres
Vertragspartners über.
§3 Vergütung – Zahlungsbedingungen
(1)
Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird zusätzlich am Tag
der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt.
(2)
Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten gegenüber Unternehmern unsere Preise „ab
Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(3)
Grundsätzlich ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto
bedarf schriftlicher Vereinbarung.
(4)
Sollten wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert haben, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu
leisten, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse.
(5)
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus §320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben
unberührt.
(6)
Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, können wir nach schriftlicher Mahnung die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt
der Zahlungen einstellen. §321 BGB gilt fort.
§4 Lieferfrist – Lieferverzug
(1)
Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um
ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen
Fragen; sie setzen die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
(2)
Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse
auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren
Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(3)
Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer
angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muß, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung
bei uns.
(4)
Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist (vorstehend unter (3)), so ist er
nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß Verzugsschäden geltend gemacht werden
können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal auf
50 %. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
(5)
Gegenüber Unternehmern sind wir zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
(6)
Schulden wir gegenüber Unternehmern Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung
vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Dabei soll unser Vertragspartner für einen möglichst gleichmäßigen
kontinuierlichen Abruf Sorge tragen, soweit dies möglich ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen
der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarter Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann
zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Nach Lieferabruf liefern wir, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 8 Wochen.
§5 Mengenabweichungen (Mehr-/Minderlieferungen)
Wir weisen darauf hin, daß Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 10 % fertigungsbedingt sind. Derartige
Mengenabweichungen bei Lieferungen stellen keine Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung und Zahlung hat nach der tatsächlichen
Liefermenge zu erfolgen.
§6 Gefahrübergang
(1)
Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
(2)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder
juristischen Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache, auch beim Verwendungskauf, erst mit Übergabe der Sache an ihn über.
§7 Rechte des Vertragspartners bei Mängeln
(1)
Bei Mängeln der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich
nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte, z.B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) und Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit
(Pflichtverletzung), insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner, wenn er Unternehmer ist, jedoch kein Anspruch
auf Schadensersatz statt Leistung zu; ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
(2)
Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner den
Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.
(3)
Erhält unser Vertragspartner eine Montageanleitung, die mit Mängeln behaftet ist, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
(4)
Die Bestimmungen des §377ff HGB sind zu beachten. Insbesondere müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der
Ware angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten durch den Unternehmer bei Mängeln ausgeschlossen. Den
Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
(5)
Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.
(6)
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch angesichts der Regelung des §438 Abs. 1 Nr. 2b BGB.
ZERTIFIZIERUNGEN
*DIN EN ISO 9001
*DIN EN 1090-2 EXC4
*DIN EN ISO 14555, BOLZENSCHWEISSEN
*DIN EN ISO 17660, SCHWEISSEN VON BETONSTAHL
*UMSTEMPELBESCHEINIGUNG
(7)
Liefern wir im Anschluß an eine Erstbemusterungsprüfung, ist eine Mangelrüge – außer bei Arglist – ausgeschlossen, wenn der Mangel
erkannt worden ist oder infolge grober Unachtsamkeit unerkannt geblieben ist.
§8 Haftung, Haftungsbeschränkungen
(1)
Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten nicht, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
verletzt sind.
(2)
Soweit wir (z.B. auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen) auf Schadensersatz haften, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach
der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstehen, nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden unseres Vertragspartners. Dies gilt
auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(3)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus gesetzlicher Produkthaftung sowie Fälle
der Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht angesichts von Schäden
aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten
ist. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
unsererseits beruhen. Eine Pflichtverletzung unsererseits steht der unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(4)
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn
uns Arglist vorgeworfen werden kann. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im
Falle von uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.
(5)
Bei der Veräußerung gebrauchter, beweglicher Gegenstände werden die Rechte wegen Mängeln und sämtliche
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.
§9 Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden
Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
(2)
Der Unternehmer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen
hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum
Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Unternehmers sowie bei Zahlungs- und/oder
Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, daß der
Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die
Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Forderungen, die der Unternehmer im
vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.
(3)
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns
nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten
Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (unter (2)) gilt sinngemäß.
(4)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf
unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen
oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls
unverzüglich anzuzeigen.
(5)
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten unter (4), sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; gegenüber Unternehmern
gilt dies auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber Unternehmen kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie –
vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind
nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners –abzüglich
angemessener Verwertungskosten– anzurechnen.
§10 Schlußbestimmungen
(1)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG – Wiener Abkommen vom 11.04.1980) finden
keine Anwendung.
(2)
Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
(3)
Wir weisen darauf hin, daß bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des §33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
gespeichert werden können.
Anschrift:
Lochumer Straße 1
D-57629 Linden
Tel. 0049-2666-91249-0
Fax. 0049-2666-91249-79
Internet: www.aldorf.de
E-mail: info@aldorf.de
Geschäftsführer: Achim Aldorf, Christine Schäfer
Bankverbindung: Kreissparkasse Westerwald, IBAN-Nr.: DE70570510010050000868, SWIFT-BIC: MALADE51BMB
Bankverbindung: Westerwald Bank eG, IBAN-Nr.: DE31573918000004901207,SWIFT-BIC: GEN0DE51WW1
USt-IdNr.: DE 155675740, HRB-Nr.: 4590, Gerichtsstand Westerburg